Homeoffice aus Sicht des Arbeitsschutzes: Was ist bei der Arbeit von zu Hause zu beachten?

Onlineveranstaltung

30. März 2021
13–15.30 Uhr

In der momentanen Situation arbeiten viele Beschäftigte auch von zu Hause aus – manche sogar ausschließlich. Zahlreiche Unternehmen nehmen dies zum Anlass das Thema Homeoffice auf die eigene Agenda zu setzen und betrieblich zu regeln. Entsprechende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen werden entweder neu ausgehandelt oder überarbeitet. Vielfach geht es dabei um Regelungen, die auch nach der pandemiebedingten Ausnahmesituation Anwendung finden sollen. In unserer Onlineveranstaltung soll es darum gehen, was hierbei aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten ist.

Gemeinsam mit Ihnen und euch wollen wir uns im Rahmen der Onlineveranstaltung mit folgenden Fragen befassen:

  • Was ist Homeoffice und was ist Telearbeit?
  • Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Arbeit von zu Hause?
  • Welche Chancen und Risiken sind damit verbunden?
  • Was sind förderliche und was sind hinderliche Faktoren für die Einführung von
    Homeoffice oder Telearbeit
  • Welcher betriebliche Regelungsbedarf ergibt sich daraus?
  • Wie kann Arbeit von zu Hause sinnvoll in die Gefährdungsbeurteilung integriert
    werden?

Selbstverständlich wird es auch ausreichend Raum für Fragen, Diskussion und Erfahrungsaustausch geben und wir haben zwei kleine Pausen eingeplant.

Die Veranstaltung richtet sich an: Arbeitnehmer*innen, Betriebs- und Personalräte sowie andere Mitarbeitervertretungen, Führungskräfte, Schwerbehindertenbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt*innen, Gesundheitsmanager*innen und alle die sonst mit dem Thema zu tun haben.

Ort: Das Seminar findet Online statt. Der Teilnahmelink wird Ihnen vorab geschickt. Veranstalter sind die Beratungsstelle Arbeit & Gesundheit und Perspektive Arbeit & Gesundheit (PAG), Schanzenstraße 75, 20357 Hamburg

Freistellung: Die Veranstaltung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit der Betriebsräte gem. BetrVG § 37 (6) erforderlich sind. Das gilt ebenso für Personalräte (HmbPersVG § 49 (4), Mitarbeitervertretungen (MVG-EKD § 19 (3) sowie weitere Personengruppen mit Rechtsanspruch auf Freistellung.